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Änderung § 15 MautSysG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 15 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rechte und Pflichten der Nutzer | |
(1) Nutzer können am Mautdienst über einen zugelassenen Anbieter teilnehmen. (2) Nutzer haben sicherzustellen, dass alle gegenüber ihrem Anbieter gemachten Angaben zu Nutzer und Fahrzeug zutreffend sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist. (4) 1 Nutzer haben Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. 2 Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Nutzer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeuggerät ihres Fahrzeuges während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist. 2 Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der Nutzer sicherstellen, dass das mit dem Fahrzeuggerät verbundene Mobilgerät während des Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig ist. 3 Befindet sich mehr als ein Fahrzeuggerät in einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahrzeuggerät nutzen, das für den Einsatz in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz bestimmt ist. (4) 1 Nutzer haben Fahrzeuggeräte und die Applikation der mit den Fahrzeuggeräten verbundenen Mobilgeräte entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters zu benutzen oder haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuggeräte und die Applikation entsprechend den Anweisungen ihres Anbieters benutzt werden. 2 Satz 1 gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderlichen Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung. |
(5) Nach Maßgabe der jeweiligen der Erhebung einer Maut zu Grunde liegenden Vorschriften erfüllt der Nutzer mit der Zahlung der Maut an seinen Anbieter seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde. |
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