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Änderung § 32 MautSysG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 32 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Pilot-Mautsysteme | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. 2 Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/520 oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. 2 Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen. |
(2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen. (3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11386/al159041-0.htm