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Änderung § 37 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 37 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 37 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Zentrale Anlaufstelle


vorherige Änderung

 


(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.

(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)