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Änderung § 4 MautSysG vom 09.03.2023

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§ 4 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 4 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Registrierung von Anbietern


(Text alte Fassung)

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Güterverkehr registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

(Text neue Fassung)

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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