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Änderung § 31 MautSysG vom 09.03.2023
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§ 31 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 31 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern a) die näheren Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren und an die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7, b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 festzulegen, 2. im Hinblick auf das Mautdienstregister a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1, b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie | |
(Text alte Fassung) c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Güterverkehr gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4 | (Text neue Fassung) c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4 |
zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen. |
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