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Änderung § 31 MautSysG vom 25.11.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung
§ 31 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. im Hinblick auf die Registrierung von Anbietern

a) die näheren Anforderungen an die Registrierungsvoraussetzungen, an das Registrierungsverfahren und an die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7,

b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1

festzulegen,

2. im Hinblick auf das Mautdienstregister

a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,

b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie

c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität gegenüber den registerführenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4

zu regeln.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.



(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensordnung für die Vermittlungsstelle nach § 28 zu erlassen.

(heute geltende Fassung) 

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