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Änderung § 37 MautSysG vom 25.11.2023
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§ 37 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung | § 37 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Zentrale Anlaufstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter. | (Text neue Fassung) (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter. |
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren. | |
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung. | (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung. |
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