Artikel 3 - Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautSysGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der LKW-Maut-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 LKW-MautV § 4, § 6

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 werden die Wörter „oder das automatische Mauterhebungssystem" durch die Wörter „oder ein automatisches Mauterhebungssystem" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter)" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich."

b)
In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MautSysGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
§ 11 Lkw-MautV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980 ) geändert worden ist, außer ...


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