Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben
§ 2 - Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV)
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1994 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 2125-44-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 2125-44-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Lebensmittel, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
(2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
- 1.
- auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
- 2.
- bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
- 3.
- durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
- 4.
- durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich ist,
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn
- 1.
- die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird,
- 2.
- eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und
- 3.
- die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist.
Zitierungen von § 2 VorlLMIEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VorlLMIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VorlLMIEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VorlLMIEV Art und Weise der Kennzeichnung bei offenem Ausschank von Weinerzeugnissen
... offenen Ausschankes von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes gilt § 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11389/a189930.htm