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Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - SBBFestV 2014)
§ 1 Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014
Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt:
0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
0,21 Prozentpunkte für Berlin,
0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
0,37 Prozentpunkte für Hessen,
0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,
0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.
Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.
0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
0,21 Prozentpunkte für Berlin,
0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
0,37 Prozentpunkte für Hessen,
0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen,
0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz.
Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11394/index.htm