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Änderung § 11 MessEV vom 03.11.2021
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§ 11 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung | § 11 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 03.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Konformitätserklärungen | |
(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde. (2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein. |
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