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Änderung § 54 MessEV vom 03.11.2021

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§ 54 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung
§ 54 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer


(1) 1 Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). 2 Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) 1 Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. 2 Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. 3 Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,

2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder

3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.




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