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Änderung § 54 MessEV vom 03.11.2021
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§ 54 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung | § 54 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 03.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Befugniserteilung an Instandsetzer | |
(1) 1 Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). 2 Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen. |
(3) 1 Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. 2 Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. 3 Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis. (4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre. (5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn 1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist, 2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder 3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind. |
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