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Änderung § 37 MessEV vom 16.08.2017
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§ 37 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung | § 37 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Eichtechnische Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. 2 Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen. *) |
(2) 1 Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. 2 Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind. (3) 1 Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. 2 Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. 3 In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 16 V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11398/al63863-0.htm