Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der MessEV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 der MesswNeuRegV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 4 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen


(1) 1 Messgeräte müssen

1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,

2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,

3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,

4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,

5. prüfbar sein.

2 Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. 3 Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. 2 Diese Vermutungswirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1

1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht bestimmt sind,

2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente nicht bestehen und

3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht ermittelt und veröffentlicht wurden.

(Text neue Fassung)

 

§ 24 Vermutungswirkung


(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

vorherige Änderung

(2) 1 Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten erfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. 2 Die Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten von Verwendern

1. keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente bestehen und

2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt und veröffentlicht wurden.




(2) (aufgehoben)


Anzeige