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Artikel 5 - Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung (MesswNeuRegV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Strahlenschutzverordnung
§ 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichgesetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwecke verwendet werden:
- 1.
- für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung
- 2.
- für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen.
- 1.
- den Anforderungen des Messzwecks genügen,
- 2.
- in ausreichender Zahl vorhanden sind und
- 3.
- regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MesswNeuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MesswNeuRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 5 TabakerzVEV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die ...
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