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§ 24 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- 2.
- in einem Umlegungsgebiet,
- 3.
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- 4.
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- 5.
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- 6.
- in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
- 7.
- in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
- 8.
- in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
- a)
- in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
- b)
- die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. 3Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214 m.W.v. 7. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 24 BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176 |
aktuell vorher | 23.06.2021 | Artikel 1 Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802 |
aktuell | vor 23.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017)
... und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene ...
§ 25 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht (vom 23.06.2021)
... Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das ...
§ 27 BauGB Abwendung des Vorkaufsrechts
... (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht 1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung ...
§ 27a BauGB Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter (vom 20.09.2013)
... Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder 2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder ... eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder ...
§ 28 BauGB Verfahren und Entschädigung (vom 23.06.2021)
... 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des ...
§ 46 BauGB Zuständigkeit und Voraussetzungen
... für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. 7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Beginn der öffentlichen Auslegung" durch die ...
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