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Änderung § 246d BauGB vom 13.10.2022

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§ 246d BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 246d BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen


vorherige Änderung

 


1 Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. 2 Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)