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Änderung § 248 BauGB vom 30.07.2011

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§ 248 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 248 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1509

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§ 248 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie


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1 In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. 3 In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).