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Änderung § 245a BauGB vom 21.06.2013
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§ 245a BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2013 geltenden Fassung | § 245a BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Text alte Fassung) § 245a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts |
... (2) 1 Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. 2 Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden. |
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