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Änderung § 245a BauGB vom 21.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 245a BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2013 geltenden Fassung
§ 245a BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 245a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts


vorherige Änderung

 


...

(2) 1 Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. 2 Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)