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Änderung § 4b BauGB vom 20.09.2013
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§ 4b BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung | § 4b BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4b Einschaltung eines Dritten | |
(Text alte Fassung) Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. 2 Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen. |
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