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Änderung § 31 BauGB vom 26.11.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 31 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1748
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

(Text alte Fassung)

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

(Text neue Fassung)

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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