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Änderung § 2a BauGB vom 01.01.2007
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§ 2a BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2a BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht | |
(Text alte Fassung) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens | (Text neue Fassung) 1 Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. 2 In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens |
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und | |
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. | 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. 3 Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. |
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