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Änderung § 162 BauGB vom 01.01.2007
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§ 162 BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 162 BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn |
1. die Sanierung durchgeführt ist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | |
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. | 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder 4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. 2 Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2) 1 Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2 Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 3 Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 4 Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. |
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. |
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