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Änderung § 215 BauGB vom 01.01.2007
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§ 215 BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 215 BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeachtlich werden | (Text neue Fassung) (1) 1 Unbeachtlich werden |
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | |
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. |
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