Tools:
Update via:
Änderung § 10 BauGB vom 13.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UVPRLBauRUG am 13. Mai 2017 und Änderungshistorie des BauGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung | § 10 BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans | |
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) 1 Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 2 § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. 2 Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 3 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 4 Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. 5 Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. (4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. 2 Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 3 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 4 Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. 5 Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/114/al60661-0.htm