Artikel 2 - Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (RefoKiVtgG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: siehe B. v. 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2435)
**)
Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2014.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - B. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2435 m.W.v. 19. Dezember 2014

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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2014 (30.12.2014)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2435

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RefoKiVtgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RefoKiVtgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
B. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2435


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