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Anhang - Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (RefoKiVtgG k.a.Abk.)

Anhang Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch den Präsidenten, den Generalsekretär und den Generalschatzmeister



Artikel 1 Zweck des Vertrages


Dieser Vertrag regelt die Erleichterungen für die Niederlassung und die Tätigkeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen


1.
„WGRK" bezeichnet die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen.

2.
„Amtsträger der WGRK" sind

a.
die Präsidentin/der Präsident,

b.
die Generalsekretärin/der Generalsekretär,

c.
die vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,

d.
die Generalschatzmeisterin/der Generalschatzmeister.

3.
„Beschäftigte der WGRK" sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zur WGRK stehen.

4.
„Unmittelbare Angehörige" bezeichnet den im Haushalt des Amtsträgers oder des Beschäftigten der WGRK lebenden Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die im Haushalt des Amtsträgers oder des Beschäftigten der WGRK lebenden Kinder, die jünger als 18 Jahre oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, jünger als 25 Jahre sind.

Artikel 3 Einreise, Aufenthaltstitel, Zugang zum Arbeitsmarkt


(1) Die Amtsträger, die Beschäftigten der WGRK und deren unmittelbare Angehörige sowie die von der WGRK im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit schriftlich eingeladenen Personen haben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der Europäischen Union das Recht auf ungehinderte Einreise in die und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dieselben Rechte werden Bewerbern bei der WGRK gewährt, wenn die WGRK darum ersucht.

(2) Die Amtsträger und die Beschäftigten der WGRK sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der Europäischen Union frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen.

(3) Die Amtsträger und die Beschäftigten der WGRK sowie deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.

(4) Die unmittelbaren Angehörigen, die ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 4 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen


(1) Die WGRK unterrichtet die Bundesrepublik Deutschland über den Dienstantritt der Amtsträger und der Beschäftigten der WGRK und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Die WGRK übermittelt einmal im Jahr eine Liste aller Amtsträger und Beschäftigten und der unmittelbaren Angehörigen. Sie gibt in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland stellt den Amtsträgern und den Beschäftigten der WGRK sowie den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. Der Nachweis einer Krankenvollversicherung ist erforderlich. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt die WGRK den Ausweis zurück.

Artikel 5 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung


Personen, die eine Beschäftigung bei der WGRK aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.

Artikel 6 Vertragsanpassung


Dieser Vertrag kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Artikel 7 Freundschaftsklausel


Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.

Artikel 8 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten


(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz. Gleiches gilt auch für die Vertragsanpassung nach Artikel 6.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Schlussformel


Für die Bundesrepublik Deutschland
Thomas de Maizière
Bundesminister des Innern


(englischer Wortlaut siehe BGBl. 2014 I S. 2079 - 2081)