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Änderung § 49 SAG vom 28.12.2020
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§ 49 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 49 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten | (Text neue Fassung)§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
(1) 1 Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten. 2 Der Mindestbetrag wird als Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einerseits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt. 3 Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der Vertragspartner in voller Höhe anerkannt werden. (2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den Mindestbetrag angerechnet zu werden: 1. die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie berücksichtigt werden soll, entstanden; 2. die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem Institut und ist nicht durch das Institut garantiert oder von dem Institut in sonstiger Weise besichert; 3. die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert; 4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit dem Gläubiger einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, gilt die Verbindlichkeit für die Zwecke dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt fällig, in dem eine solche Rückzahlung erstmalig verlangt werden kann; 5. die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat; 6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen ist. (3) 1 Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, wobei insbesondere das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Abkommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. 2 Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten angerechnet werden. (4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezifischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf Grundlage der folgenden Kriterien fest: 1. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann; 2. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass a) Verluste absorbiert werden können und b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wiederhergestellt werden kann, das erforderlich wäre, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen; 3. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 92 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder die vollständige Übertragung bestimmter Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung auf einen übernehmenden Rechtsträger vorsieht, über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass a) Verluste absorbiert werden können und b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wiederhergestellt werden kann, das erforderlich wäre, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut sicherzustellen und das Institut in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen; 4. der Größe, des Geschäftsmodells, der Refinanzierungsstruktur und des Risikoprofils des Instituts; 5. des Umfangs, in dem ein Einlagensicherungssystem gemäß § 145 zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen herangezogen werden könnte, und 6. des Umfangs, in dem der Ausfall des Instituts, insbesondere auf Grund der Vernetzung mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung haben könnte. (5) 1 Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte institutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. 2 Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von einem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten ist. (6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. | (1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten. (2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil 1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und 2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. (3) 1 Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen: 1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033; 2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5. 2 Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes. |
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