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Änderung § 50 SAG vom 28.12.2020
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§ 50 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 50 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis | (Text neue Fassung)§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
(1) 1 Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis vorzuhalten. 2 Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. 3 Dabei sind insbesondere die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen. (2) 1 Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. 2 Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. 3 Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Unternehmen die gemeinsame Entscheidung mit. (3) 1 Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. 3 Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. (4) 1 Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. 2 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend. (5) 1 Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Absatz 2 mit. 2 Sie kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. 3 Wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrunde. (6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. | (1) 1 Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über 1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und 2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellt wird. 2 Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln 1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit; 2. von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt; 3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist. 3 In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. 4 Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. 5 Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden. (2) 1 Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar, 1. die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie 2. eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 2 Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. 3 Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. 4 Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 5 Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden. (3) 1 Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung unter Berücksichtigung 1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, und 2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist. 2 Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3 Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 4 Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist. (4) 1 Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass 1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wurden und 2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt wurden. 2 Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. 3 Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. 4 Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung. (5) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe 1. der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung gemäß Absatz 4 zu treffen und 2. eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 3 zu treffen. (6) 1 Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. 2 Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. |
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