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Änderung § 152b SAG vom 12.02.2022

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§ 152b SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung
§ 152b SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen


(Text neue Fassung)

§ 152b Zuständigkeit


vorherige Änderung

(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung von Szenarien
für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die

a)
den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),

b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und

c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,

2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in
den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,

3. eine Aufstellung
der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis

a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,

b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,

c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen
sowie

d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen,

5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne
von § 22 zu gewähren.

(2) Sanierungspläne müssen
in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) 1 Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. 2 Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen
und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.



(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.

(2) Das Bundesministerium
der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(3) 1 Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit
für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. 2 Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.

(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.

(heute geltende Fassung)