Tools:
Update via:
Änderung § 152b SAG vom 12.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152b SAG, alle Änderungen durch Artikel 16 KrZwMGEG am 12. August 2022 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 152b SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung | § 152b SAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 152b (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 152b Zuständigkeit |
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23. (2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23. (3) 1 Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. 2 Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen. (4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al0-166843.htm