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Änderung § 152i SAG vom 12.08.2022
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§ 152i SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung | § 152i SAG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs | (Text neue Fassung)§ 152i Verordnungsermächtigung |
Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an 1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, 2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder 3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung. | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den Bestandteilen und Maßnahmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von zentralen Gegenparteien; 2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hindernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/23; 3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder Herabschreibung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und eine Löschung oder Verwässerung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird; 4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unternehmensveräußerung auch für den Fall anwenden kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht erfüllt werden; 5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestimmungen in Verträgen und sonstigen Vereinbarungen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Abwicklungsbehörde übertragen. |
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