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Änderung § 152m SAG vom 12.08.2022
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§ 152m SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung | § 152m SAG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder | (Text neue Fassung)§ 152m (aufgehoben) |
(1) 1 Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied beim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut oder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmensveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen Verluste zu. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne des § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde. (2) 1 Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die zentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der Erwerber als Gesamtschuldner. 2 Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht. (3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt werden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglieder an den 1. Gewinnen, 2. Kapitalinstrumenten oder 3. Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen. (4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist die zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut verpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu erfüllen. |
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