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Änderung § 156 SAG vom 15.12.2023

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§ 156 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 156 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 156 Abwicklungskollegium


(1) 1 Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt. 2 Das Abwicklungskollegium dient

1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die Gruppenabwicklung;

2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 46 und 47;

3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 58;

4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;

5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;

6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorgeschlagen wird;

7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweiligen Finanzierungsmechanismen;

9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 50.

(Text alte Fassung)

(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. 2 Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. 2 In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.



(heute geltende Fassung)