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Änderung § 90 SAG vom 06.11.2015
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§ 90 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 90 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung | |
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass | |
(Text alte Fassung) 1. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an | (Text neue Fassung) 1. bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an |
a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen, b) einem relevanten Mutterinstitut oder c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder | |
2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird. | 2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. |
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