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Änderung § 142 SAG vom 06.11.2015
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§ 142 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 142 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Text alte Fassung) § 142 Gebühren, Auslagen | (Text neue Fassung)§ 142 Abzugsmöglichkeit |
(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und für damit zusammenhängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten. (2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: | Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder 2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. |
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