Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 152a SAG vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchwFinBG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 152a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152a Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.