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Änderung § 152f SAG vom 28.03.2020

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§ 152f SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152f SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung


vorherige Änderung

 


(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:

1. den Namen oder die Firma und den Sitz

a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,

b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere

a) die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,

b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,

c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und

d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,

wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3. den Abwicklungsstichtag;

4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;

5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;

6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.

(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.