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Änderung § 152f SAG vom 28.03.2020
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§ 152f SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 152f SAG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) § 152f (neu) | (Text neue Fassung)§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung |
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers; 2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere a) die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23, b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23, c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23, wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht; 3. den Abwicklungsstichtag; 4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung; 5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23; 6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142. (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. |
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