Änderung § 152g SAG vom 28.03.2020

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§ 152g SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152g SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne


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1 Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. 2 § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.




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