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Änderung § 15 SAG vom 28.12.2020
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§ 15 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 15 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen | |
(1) 1 Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. 2 Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. 3 Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen. |
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