Änderung § 15 SAG vom 28.12.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 RiG am 28. Dezember 2020 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 15 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. 2 Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. 3 Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. 2 Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed