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Änderung § 53 SAG vom 28.12.2020

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§ 53 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 53 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente


(Text neue Fassung)

§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten


vorherige Änderung

(1) In den Entscheidungen über die Höhe des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Ein Instrument
kann gemäß Absatz 1 auf den Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instrument

1.
eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, in dem erforderlichen Maße herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und

2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist
und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Vorschrift - zurückerstattet werden darf.



(1) 1 Bei einem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. 2 Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen.

(2) Die Abwicklungsbehörden
und die Aufsichtsbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.