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Änderung § 101 SAG vom 28.12.2020
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§ 101 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 101 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung | |
1 Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere 1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen; 2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen; 3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben; | |
(Text alte Fassung) 4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben; | (Text neue Fassung) 4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben; |
5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln; | |
6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln; | 6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln; |
7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen; 8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen. |
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