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Änderung § 124 SAG vom 28.12.2020

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§ 124 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 124 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger


(Text alte Fassung)

(1) 1 Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. 2 Im Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. 3 Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. 4 Die Abwicklungsbehörde kann den übernehmenden Rechtsträger nicht anweisen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:

1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers,
die nicht der Deckung von Verlusten dient,

2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag
oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,

3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger zustehende Gegenleistung oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und

4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers aus dem Kreis der Anteilsinhaber.

5 Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe dar.

(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewendet ist.

(3)
Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. 2 Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. 3 Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen. 4 Sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.

(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5 Satz 4 entsprechend.

(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger
auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.

(5)
Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.