Änderung § 150 SAG vom 28.12.2020

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§ 150 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 150 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 150 Rechtsschutz


(Text neue Fassung)

§ 150 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. 2 Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. 2 Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) 1 Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3. nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.



 



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