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Änderung § 49 SAG vom 26.06.2021
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§ 49 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 49 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten | |
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil | (Text neue Fassung) (2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil |
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und 2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. | |
(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen: 1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5, 2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und 3. die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034. | |
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