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Änderung § 42a SAG vom 15.12.2023
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§ 42a SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 42a SAG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. 2 Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen. (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. |
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