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Änderung § 155 SAG vom 30.12.2023
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§ 155 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 155 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre. | (Text neue Fassung) Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre. |
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