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Änderung § 67 SAG vom 06.11.2015

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§ 67 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 67 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung


(Text neue Fassung)

§ 67 Abwicklungsziele


(Textabschnitt unverändert)

(1) Abwicklungsziele sind

vorherige Änderung

1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer Gruppe ausgeht,

2.
der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

(2) 1 Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder
der Gruppe in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft. 2 Bei der Einschätzung, ob eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere

1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Instituten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,

2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe aufgenommenen Einlagen,

3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Risikopositionen gehandelt werden,

4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Auswirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts oder der Gruppe auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die Realwirtschaft,

6. die Komplexität
der von dem Institut oder der Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,

7.
die Art, den Umfang und die Komplexität der von dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte und

8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.




1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

2.
die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

3.
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

4.
der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;

5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind
die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.