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Änderung § 78 SAG vom 06.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 78 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 78 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort


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Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Abwicklungsbehörde



(1) Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Abwicklungsbehörde

(Textabschnitt unverändert)

1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;

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2. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;

3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern hat, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;



2. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Prüfungen vor Ort durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;

3. die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;

4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen aufheben;

5. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts und gruppenangehörigen Unternehmens abzuberufen oder zu ersetzen.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. 2 Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. 3 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(3) 1 Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. 2 Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 3 Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 4 Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.

(4) 1 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)