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Änderung § 89 SAG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 AbwMechG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 89 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 89 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente | |
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 65 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass 1. relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder | |
(Text alte Fassung) 2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird. | (Text neue Fassung) 2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. |
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